Media on Point ist eine Marke der:
SN Vision GmbH
Jacobsrade 72
22962 Siek


§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) regeln sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der SN Vision GmbH, handelnd unter der Marke Media on Point (nachfolgend „Media on Point”), und ihren Auftraggebern über die Planung, Organisation und Durchführung mobiler Werbekampagnen sowie sämtlicher hiermit zusammenhängender Dienstleistungen.

Das Leistungsangebot von Media on Point richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB ist ausgeschlossen.

Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch wenn bei späteren Aufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, selbst wenn Media on Point ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden ausschließlich dann Vertragsbestandteil, wenn Media on Point ihrer Geltung vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese schriftlich oder mindestens in Textform dokumentiert wurden.


§ 2 Vertragsschluss

Die auf der Website, in Broschüren, Präsentationen oder sonstigen Werbematerialien dargestellten Leistungen stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar, sondern dienen ausschließlich der unverbindlichen Information über das Leistungsangebot von Media on Point.

Ein Vertrag kommt grundsätzlich in folgenden Schritten zustande:

Erst mit Zugang der Auftragsbestätigung oder dem tatsächlichen Beginn der vereinbarten Leistung gilt der Vertrag als geschlossen.

Angebote von Media on Point gelten ausschließlich für den im jeweiligen Angebot angegebenen Zeitraum. Nach Ablauf dieser Frist verliert das Angebot automatisch seine Gültigkeit, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

Media on Point behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, sofern rechtliche, technische, organisatorische oder wirtschaftliche Gründe einer Durchführung entgegenstehen.


§ 3 Leistungsgegenstand

Media on Point bietet innovative Dienstleistungen im Bereich der mobilen digitalen Außenwerbung (Digital Out of Home – DOOH) an. Hierzu werden speziell entwickelte elektrisch betriebene Werbefahrzeuge eingesetzt, die mit hochauflösenden digitalen Werbeflächen ausgestattet sind und Werbeinhalte im öffentlichen Raum präsentieren.

Je nach gebuchtem Leistungspaket können insbesondere folgende Leistungen Vertragsbestandteil sein:

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot sowie der dazugehörigen Auftragsbestätigung.

Media on Point ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen geeignete Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern hierdurch die Qualität der vereinbarten Leistungen nicht beeinträchtigt wird.


§ 4 Mindestbuchung und Kampagnendauer

Die Mindestbuchungsdauer beträgt grundsätzlich einen Kampagnentag, sofern zwischen den Vertragsparteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Die Dauer einer Kampagne, die täglichen Einsatzzeiten sowie der Kampagnenzeitraum ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung.

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist Media on Point berechtigt, die konkrete Einsatzplanung innerhalb des vereinbarten Kampagnentages eigenständig zu organisieren und an betriebliche Erfordernisse anzupassen.

Eine Verkürzung oder Verlängerung einer bereits vereinbarten Kampagne bedarf der vorherigen Zustimmung von Media on Point und erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung.


§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Media on Point arbeitet ausschließlich auf Grundlage einer vollständigen Vorauszahlung. Der vollständige Rechnungsbetrag ist daher spätestens bis zu dem im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag zu begleichen.

Erst nach vollständigem Zahlungseingang besteht ein Anspruch auf Durchführung der vereinbarten Werbekampagne. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist Media on Point berechtigt, den Kampagnenbeginn entsprechend zu verschieben oder nach vorheriger Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Media on Point ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen sowie einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Media on Point ausdrücklich anerkannt wurden.

§ 6 Durchführung der Werbekampagne

Media on Point verpflichtet sich, die beauftragte Werbekampagne mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt sowie entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen durchzuführen. Ziel jeder Kampagne ist es, die Werbebotschaften des Auftraggebers während des vereinbarten Kampagnenzeitraums möglichst aufmerksamkeitsstark im öffentlichen Raum zu präsentieren.

Die konkrete Durchführung erfolgt auf Grundlage der individuellen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Hierzu gehören insbesondere die Kampagnendauer, das Einsatzgebiet, gegebenenfalls vereinbarte Wunschrouten sowie ergänzende Leistungen wie Promotion-Aktionen oder die Verteilung von Werbematerialien.

Media on Point ist berechtigt, die organisatorische Durchführung der Kampagne eigenverantwortlich zu planen und hierbei sämtliche Maßnahmen zu treffen, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Einsatzplanung des Personals, die Festlegung konkreter Fahrzeiten, erforderliche Lade- und Servicezeiten sowie sonstige organisatorische Maßnahmen.

Kurzfristige Unterbrechungen, die im gewöhnlichen Betriebsablauf unvermeidbar sind, stellen keinen Leistungsmangel dar. Dies gilt insbesondere für Ladezeiten des Fahrzeugs, technische Kontrollen, Verkehrssituationen, gesetzlich vorgeschriebene Pausen oder sonstige betriebsbedingte Unterbrechungen. Media on Point wird solche Unterbrechungen auf das notwendige Maß beschränken und sich bemühen, den vereinbarten Kampagnenumfang vollständig zu erfüllen.

Die Kampagne gilt als vertragsgemäß durchgeführt, wenn der vereinbarte Leistungsumfang im Wesentlichen erbracht wurde. Geringfügige zeitliche oder organisatorische Abweichungen begründen keinen Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.


§ 7 Routenplanung und Einsatzorte

Media on Point bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit, Wunschrouten oder bevorzugte Einsatzgebiete für die Durchführung der Werbekampagne vorzuschlagen. Ziel ist es, die Kampagne möglichst zielgerichtet in den vom Auftraggeber gewünschten Regionen oder an besonders frequenzstarken Standorten umzusetzen.

Die vom Auftraggeber vorgeschlagenen Routen werden im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten berücksichtigt. Ein Anspruch auf die exakte Befahrung einzelner Straßen, Plätze oder Stadtbereiche besteht jedoch nicht.

Media on Point ist berechtigt, Routen oder Einsatzorte kurzfristig anzupassen, sofern dies aufgrund von Baustellen, Straßensperrungen, Demonstrationen, Veranstaltungen, Polizeieinsätzen, außergewöhnlichen Verkehrslagen, Sicherheitsmaßnahmen oder behördlichen Anordnungen erforderlich wird. Gleiches gilt, wenn eine geplante Route aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden kann.

In diesen Fällen wird Media on Point eine gleichwertige Ersatzroute auswählen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Kampagne möglichst nahekommt und eine vergleichbare Werbewirkung erwarten lässt.

Der Auftraggeber erkennt an, dass die konkrete Verkehrs- und Einsatzsituation im öffentlichen Raum nicht vollständig planbar ist und daher jederzeit Anpassungen erforderlich werden können.


§ 8 Witterung, höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse

Die Durchführung mobiler Werbekampagnen erfolgt grundsätzlich unabhängig von den üblichen Witterungsverhältnissen. Regen, Bewölkung, niedrige Temperaturen oder ein geringeres Passantenaufkommen stellen keinen Grund dar, eine bereits vereinbarte Kampagne zu verschieben oder abzusagen.

Über eine Verschiebung oder Unterbrechung entscheidet ausschließlich Media on Point. Eine entsprechende Entscheidung wird nur dann getroffen, wenn außergewöhnliche Wetterlagen oder sonstige Ereignisse die sichere oder ordnungsgemäße Durchführung objektiv unmöglich machen oder erheblich gefährden.

Hierzu zählen insbesondere Sturm, Orkan, Hagel, Hochwasser, Eisglätte, Naturkatastrophen oder vergleichbare außergewöhnliche Witterungseinflüsse.

Ebenso haftet Media on Point nicht für Einschränkungen oder Verzögerungen infolge höherer Gewalt. Hierzu gehören insbesondere Terrorlagen, Demonstrationen, behördliche Sicherheitsmaßnahmen, Pandemien, Streiks, Ausfälle der öffentlichen Infrastruktur, großflächige Verkehrssperrungen oder vergleichbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Media on Point.

Kann eine Kampagne aufgrund der vorgenannten Umstände nicht durchgeführt werden, wird Media on Point gemeinsam mit dem Auftraggeber einen angemessenen Ersatztermin abstimmen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen insoweit nicht.


§ 9 Stornierung und Terminverschiebung

Der Auftraggeber ist berechtigt, eine bereits beauftragte Kampagne schriftlich zu stornieren.

Eine kostenfreie Stornierung ist bis spätestens vierzehn Kalendertage vor dem vereinbarten Kampagnenbeginn möglich.

Erfolgt die Stornierung nach Ablauf dieser Frist, ist Media on Point berechtigt, eine angemessene Entschädigung für bereits entstandene Planungs-, Organisations- und Personalkosten zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

Eine gewünschte Verschiebung des Kampagnentermins bedarf stets der vorherigen Zustimmung von Media on Point. Ein Anspruch auf eine Terminverschiebung besteht nicht.

Verlangt der Auftraggeber eine Verschiebung kurzfristig, ist Media on Point berechtigt, diese als Stornierung mit anschließender Neubuchung zu behandeln, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird.


§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung der Kampagne erforderlichen Informationen, Dateien und Werbemittel rechtzeitig, vollständig und in einer für die vereinbarte Nutzung geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

Insbesondere hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sämtliche Werbeinhalte den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen und frei von Viren, Schadsoftware oder sonstigen technischen Beeinträchtigungen sind.

Der Auftraggeber versichert ferner, dass er über sämtliche zur Nutzung erforderlichen Rechte an den bereitgestellten Werbeinhalten verfügt. Dies betrifft insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Designrechte, Leistungsschutzrechte sowie Persönlichkeitsrechte.

Sollten Dritte aufgrund der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte Ansprüche gegen Media on Point geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber, Media on Point von sämtlichen Ansprüchen einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung freizustellen, sofern der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

Der Auftraggeber benennt für die Dauer der Kampagne einen Ansprechpartner, der berechtigt ist, erforderliche Entscheidungen kurzfristig zu treffen und Rückfragen von Media on Point unverzüglich zu beantworten.

§ 11 Werbemittel und Werbeinhalte

Der Auftraggeber stellt Media on Point sämtliche zur Durchführung der Kampagne erforderlichen Werbemittel rechtzeitig in dem vereinbarten Format zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Videos, Animationen, Logos, Grafiken, Texte sowie sonstige digitale Inhalte, die während der Kampagne auf den eingesetzten Werbeflächen dargestellt oder im Rahmen begleitender Promotion-Maßnahmen verwendet werden sollen.

Der Auftraggeber ist allein für die inhaltliche Gestaltung sowie die rechtliche Zulässigkeit der bereitgestellten Werbemittel verantwortlich. Er sichert insbesondere zu, dass sämtliche Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung weder gegen gesetzliche Vorschriften noch gegen Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, Persönlichkeits- oder sonstige Schutzrechte verstößt.

Media on Point ist nicht verpflichtet, die Werbemittel einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Erlangt Media on Point jedoch Kenntnis von offensichtlichen Rechtsverstößen oder bestehen begründete Zweifel an der Zulässigkeit einzelner Inhalte, ist Media on Point berechtigt, die Ausspielung ganz oder teilweise zu verweigern oder bis zur Klärung auszusetzen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert und erhält – soweit zeitlich möglich – Gelegenheit, zulässige Ersatzinhalte bereitzustellen.

Sollten aufgrund der bereitgestellten Werbemittel Ansprüche Dritter gegen Media on Point geltend gemacht werden, stellt der Auftraggeber Media on Point von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, sofern er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.


§ 12 Werbeerfolg, Reichweite und Sichtkontakte

Media on Point schuldet ausschließlich die vertragsgemäße Durchführung der vereinbarten Werbekampagne. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird ausdrücklich nicht geschuldet.

Insbesondere übernimmt Media on Point keine Gewähr dafür, dass durch die Kampagne eine bestimmte Anzahl von Neukunden, Verkäufen, Vertragsabschlüssen, Umsätzen oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolgen erzielt wird.

Sämtliche Angaben zu Reichweiten, Sichtkontakten, Werbewirkung oder vergleichbaren Kennzahlen beruhen auf Erfahrungswerten, statistischen Hochrechnungen oder allgemein anerkannten Berechnungsmethoden. Diese Werte dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine garantierten Leistungsmerkmale oder zugesicherten Eigenschaften dar.

Die tatsächliche Wahrnehmung einer Werbekampagne hängt von zahlreichen Faktoren ab, auf die Media on Point keinen Einfluss hat. Hierzu zählen insbesondere Wetterbedingungen, Verkehrsaufkommen, Tageszeit, Veranstaltungen, Baustellen, individuelle Aufmerksamkeit von Passanten oder sonstige äußere Umstände.

Abweichungen zwischen prognostizierten und tatsächlich erreichten Reichweiten oder Sichtkontakten begründen daher keinerlei Ansprüche des Auftraggebers auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.


§ 13 Exklusive Werbeflächen

Während der vereinbarten Kampagne werden auf den digitalen Werbeflächen des eingesetzten Werbefahrzeugs ausschließlich die Werbeinhalte des jeweiligen Auftraggebers ausgespielt, sofern die Vertragsparteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

Media on Point verpflichtet sich, während des vereinbarten Kampagnenzeitraums keine Werbeinhalte anderer Auftraggeber parallel auf den für die Kampagne vorgesehenen Werbeflächen darzustellen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Werbebotschaft des Auftraggebers ohne unmittelbare Konkurrenz auf den eingesetzten Displays präsentiert wird.

Diese Exklusivität bezieht sich ausschließlich auf die während der jeweiligen Kampagne genutzten Werbeflächen des eingesetzten Fahrzeugs. Ein Anspruch auf Exklusivität gegenüber anderen Werbeträgern, Werbeflächen oder Werbekampagnen außerhalb des konkret eingesetzten Fahrzeugs besteht nicht.


§ 14 Referenznutzung sowie Foto- und Videoaufnahmen

Media on Point ist berechtigt, abgeschlossene Werbekampagnen zu Zwecken der Eigenwerbung als Referenz zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Nennung des Unternehmensnamens des Auftraggebers, die Verwendung von Unternehmenslogos sowie die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen der durchgeführten Kampagne.

Die Referenznutzung kann insbesondere auf der Unternehmenswebsite, in sozialen Netzwerken, in Präsentationen, Angebotsunterlagen, Broschüren sowie sonstigen Marketing- und Vertriebsunterlagen erfolgen.

Darüber hinaus ist Media on Point berechtigt, während der Durchführung der Kampagne Foto- und Videoaufnahmen des eingesetzten Werbefahrzeugs, der digitalen Werbeflächen sowie der allgemeinen Kampagnensituation anzufertigen und zu dokumentieren.

Sofern im Rahmen solcher Aufnahmen einzelne Personen lediglich als unwesentliches Beiwerk öffentlicher Straßen- oder Veranstaltungsszenen erscheinen, erfolgt die Nutzung im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Widerspricht der Auftraggeber einer Referenznutzung aus berechtigten Gründen, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung vor Beginn der Kampagne.


§ 15 Technische Störungen und Leistungsänderungen

Media on Point setzt ausschließlich regelmäßig gewartete Fahrzeuge sowie moderne digitale Werbesysteme ein. Trotz größtmöglicher Sorgfalt können unvorhersehbare technische Defekte oder Störungen nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Sollte es während einer Kampagne zu technischen Einschränkungen kommen, wird Media on Point alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Störung schnellstmöglich zu beseitigen und die Kampagne ordnungsgemäß fortzuführen.

Kurzfristige Ausfälle einzelner technischer Komponenten, insbesondere einzelner Displays oder sonstiger Zusatzeinrichtungen, stellen keinen Leistungsmangel dar, sofern die vereinbarte Werbeleistung insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Media on Point ist berechtigt, technisch gleichwertige oder leistungsfähigere Fahrzeuge, Displays oder sonstige Werbesysteme einzusetzen, sofern hierdurch keine wesentliche Beeinträchtigung der vereinbarten Werbeleistung entsteht.

Ein Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Fahrzeugtyps oder einer bestimmten technischen Ausstattung besteht nicht, sofern die vertraglich vereinbarte Werbewirkung in gleichwertiger Weise erbracht wird.

§ 16 Haftung

Media on Point haftet uneingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet Media on Point ausschließlich bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Werbeerfolge, Umsatzverluste oder sonstige wirtschaftliche Nachteile des Auftraggebers ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Media on Point übernimmt insbesondere keine Haftung für Einschränkungen der Kampagne, die durch Umstände außerhalb des eigenen Einflussbereichs verursacht werden. Hierzu zählen insbesondere außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, Baustellen, Straßensperrungen, Demonstrationen, Polizeieinsätze, behördliche Maßnahmen, Ausfälle öffentlicher Infrastruktur oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Personen, deren sich Media on Point zur Vertragserfüllung bedient.


§ 17 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden.

Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Angebote, Preislisten, individuelle Kalkulationen, Marketing- und Vertriebskonzepte, Kampagnenstrategien, technische Informationen, Kundenlisten, Geschäftsmodelle sowie sämtliche kaufmännischen oder organisatorischen Informationen, die ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, individuelle Preisvereinbarungen, Sonderkonditionen oder Angebotsinhalte von Media on Point nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen.

Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit die betreffenden Informationen nicht allgemein bekannt geworden sind oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.


§ 18 Datenschutz

Media on Point verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Personenbezogene Daten werden ausschließlich verarbeitet, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung oder Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung beziehungsweise eine wirksame Einwilligung des Betroffenen besteht.

Weitere Informationen über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Media on Point, die auf der Unternehmenswebsite abrufbar ist.

Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, soweit personenbezogene Daten im Rahmen der Zusammenarbeit an Media on Point übermittelt oder verarbeitet werden.


§ 19 Schriftform, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von Media on Point nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Media on Point ausdrücklich anerkannt wurde.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber ausschließlich wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.


§ 20 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der SN Vision GmbH.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der SN Vision GmbH.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

Media on Point ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Änderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des eigenen Leistungsangebots erforderlich wird. Für bereits geschlossene Verträge gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Mit Erteilung des Auftrags bestätigt der Auftraggeber, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und mit ihrer Geltung einverstanden zu sein.